Erziehungsgeld-Anspruch

Anspruch auf Erziehungsgeld haben alle Mütter und Väter, außerdem Stief- und Adoptiveltern sofern sie nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten (Teilarbeitszeit).

Nimmt eine Mutter beispielsweise Erziehungsurlaub, um sich in den ersten Lebensjahren voll ihr Kind zu kümmern, so kann sie Erziehungsgeld beantragen.

Wichtig für den Erziehungsgeldanspruch ist es, dass die Person (Vater oder Mutter), die das Kind tatsächlich betreut, auch den Antrag stellt.

In einigen Bundesländern (z. B. Bayern, Sachsen) wird im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld noch Landeserziehungsgeld gezahlt. Über die Einzelheiten sollten Sie sich bei der zuständigen Erziehungsgeldstelle informieren.

Berechnung des Erziehungsgeldes

Bundeserziehungsgeld wird normalerweise 24 Monate lang gezahlt und beträgt im Höchstsatz monatlich 300 Euro (Regelbetrag). Wahlweise kann der Bezug des Erziehungsgeldes auf ein Jahr beschränkt werden und beträgt dann maximal 450 Euro (Budget) monatlich.
Der Bezug von Erziehungsgeld ist einkommensabhängig.

In den ersten 6 Lebensmonaten erhalten Eltern bei einem Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro „pauschaliertem Nettojahreseinkommen“ Erziehungsgeld, bei Alleinerziehenden ist der Grenzbetrag 23.000 Euro.
Der Anspruch auf das Budget entfällt bei einem Jahreseinkommen der Eltern über 22.086 Euro, bei Alleinerziehenden bei 19.086 Euro.

Ab dem 7. Monat kann das Erziehungsgeld gekürzt werden oder ganz entfallen wenn das Jahreseinkommen der Eltern 16.500 Euro übersteigt bzw. bei Alleinerziehenden über 13.500 Euro liegt.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich um einen Kinderzuschlag für jedes weitere Kind.

Das „pauschalierte Nettoeinkommen“ berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der nach dem Gesetz im Einzelnen zu berücksichtigenden Beträge.

Das Einkommen des Erziehungsgeldberechtigten wird NICHT angerechnet, wenn er nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist, d.h. es werden nur die Einkünfte berücksichtigt, die vorliegen, während das Erziehungsgeld bezogen wird.

 

Erziehungsgeld beantragen

Das Erziehungsgeld muss schriftlich für jeweils ein Jahr bei der Erziehungsgeldstelle im Bereich des Wohnsitzes beantragt werden. Der Antrag fürs erste Jahr kann sofort nach der Geburt erfolgen, der fürs zweite Lebensjahr frühestens ab dem 9. Lebensmonat des Kindes.
In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Ämter dafür zuständig:

 

Bayern Versorgungsamt
Baden-Württemberg Landeskreditbank
Berlin Bezirksamt – Brandenburg
Bremen Amt für Familie und Jugend
Hamburg Bezirksamt – Brandenburg
Hessen Versorgungsamt
Mecklenburg-Vorpommern Versorgungsamt
Nordrhein-Westfalen Versorgungsamt
Niedersachsen Jugendamt
Rheinland-Pfalz Jugendamt
Sachsen Amt für Familie und Soziales
Sachsen-Anhalt Amt für Versorgung und Soziales
Saarland Landesamt für Soziales und Versorgung
Schleswig-Holstein Außenstellen des Landesamtes für Soziale Dienste
Thüringen Versorgungsamt