Bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung melden Sie Ihr Kind an. Alles beginnt mit dem Gang zum Standesamt: Sie sind verpflichtet, Ihr Kind innerhalb einer Woche nach der Geburt anzumelden. Doch nicht alle Eltern müssen selbst beim örtlichen Standesamt vorstellig werden. Die so genannte „Geburtsanzeige“ der Neugeborenen wird heute in vielen Entbindungskliniken direkt vorgenommen. Dazu erhalten Sie nach der Geburt von den Hebammen ein entsprechendes Anmeldeformular. Vergessen Sie also nicht, Ihr Stammbuch mit in die Klinik zu nehmen. Wussten Sie, dass Sie bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen angeben müssen? Der Vorname kann auch später noch (Frist: innerhalb eines Monats) auf dem Standesamt nachgetragen werden. Die Geburtsbescheinigungen Wenige Tage nach Eingang der Geburtsanzeige auf dem Standesamt können Sie dort die Geburtsbescheinigungen (gebührenpflichtig!) abholen. Sie erhalten je eine Geburtsbescheinigung für:
- Mutterschaftsgeld
- Kindergeld
- Erziehungsgeld
- religiöse Zwecke
- und ein Einlegeblatt für Ihr Stammbuch
Wichtig: Diese Bescheinigungen werden nur ein einziges Mal ausgestellt, bewahren Sie sie daher sorgfältig auf bzw. reichen Sie sie schnellstmöglich bei den entsprechenden Stellen ein. Tipp: Bei der Verwaltung erhalten Sie zumeist auch die Antragsformulare für Kindergeld und Erziehungsgeld. Dem Kindergeldantrag liegt ein Formular für die Haushaltsbescheinigung bei. Lassen Sie sich diese Bescheinigung gleich beim Einwohnermeldeamt ausfüllen! Lassen Sie Ihr Kind in die Lohnsteuerkarte eintragen. Bei Ihrer Verwaltung können Sie Ihr Kind in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dies wirkt sich auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Sie können wählen, ob Sie je ein „halbes Kind“ auf Ihre Lohnsteuerkarte und die Ihrer Frau eintragen lassen, oder ob das Kind nur auf eine Karte eingetragen werden soll.