Das seit 1. Januar 2001 geltende Bundeserziehungsgeldgesetz bietet Eltern die Möglichkeit , um Familien- und Arbeitsleben zu organisieren.

Seitdem können Eltern gemeinsam, d.h. gleichzeitig bis zu 3 Jahren Elternzeit nehmen und dabei jeweils bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers lassen sich bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen.

Anspruch auf Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben alle erwerbstätigen Mütter und Väter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes.
In einigen Bundesländern kann die Elternzeit verlängert werden. Die Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Mütter können die Elternzeit erst mit Ablauf der Mutterschutzfrist nehmen, Väter schon während der Mutterschutzfrist.
Wenn sich die Elternzeit unmittelbar and die Geburt bzw. die Mutterschutzfrist anschließen soll, ist sie spätestens 6 Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber anzumelden. Wenn die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, beträgt die Anmeldefrist 8 Wochen. Darin ist anzugeben, ob die Elternzeit fortdauert und ob eine Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer sind während des gesamten Erziehungsurlaubs beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Für freiwillig Versicherte richtet sich die Beitragszahlung nach der jeweiligen Kasse. Eine beitragsfreie Versicherung ist möglich.

Mehr Zeit für die Familie

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
  • Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;
  • Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Wird die Antragsfrist von acht Wochen versäumt, muss der Antrag nachgeholt und der Termin für den Beginn der veränderten Arbeitszeit entsprechend verschoben werden.

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen.

Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündigungsschutz.

Während bei abhängig Beschäftigten der Nachweis der zulässigen Teilzeitarbeit durch die Vorlage des Arbeitsvertrages nachgewiesen werden kann, müssen Selbstständige und mithelfende Familienangehörige erklären, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Einschränkung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z.B. Einstellen einer Ersatzkraft oder Übernahme von Aufgaben durch andere Mitarbeiter). In besonderen Härtefällen ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Das kann insbesondere für Alleinerziehende zutreffen.

Alles weitere zum Bundeserziehungsgeld und zur Elternzeit finden Sie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums unter den Rubriken „Aktuelles“ und „Gesetze“.